{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_44", "Checksum": "09ff874c9fa693b803e8082f8e0f31c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:27", "Checksum": "874f01998bdc4b0030375a836f3fd5b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 44 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Sorgfaltspflichten des Leiters eines Skilagers; Unfall eines die Piste\nverlassenden Lagerteilnehmers (Sorgfaltspflichtverletzung verneint).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Im vorliegenden Fall steht die Frage im Vordergrund, ob der\nGrup- penleiter R. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von\nArt. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen ist. - Eine Verurteilung nach\nArt. 125 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die\nKörperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des\nTäters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist,\nauch durch blosses Unterlas- sen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann,\nwenn der Täter in jenem Zeit- punkt aufgrund der Umstände sowie\nseiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der\nRechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er\nzugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV\n14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich\nnur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflichtgemässer\nVorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg\nRehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, mit Hinweisen auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere, der\nUnfallverhütung und Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes\nVerhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu\nbeachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten, was\nallerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch\nauf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz\ngestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308). Ebenso\nherangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte\nVerhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder\nhalböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen\ndarstellen, die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen\nSkiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission\nfür Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) er- lassenen\nRichtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV\n133; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl., Derendingen 1991, Anhang I und Anhang VI).\na) H. gehörte zu einer Snowboardgruppe, die unter der Leitung von\nR. stand. Er hatte sich im Rahmen der Lehrlingssportwoche für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt. Dass er damit grundsätzlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet war, braucht nicht näher ausgeführt zu werden und ist auch\n152\ngar nicht umstritten. An die von ihm zu beachtende Sorgfalt dürfen\nallerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Sie muss\nvielmehr auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden, liesse sich doch\nsonst eines der\n\n"}