Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewiesenen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt. Darf ein Richter bei der Neubeurteilung derselben Sache nochmals mitwirken, so muss es um so mehr zulässig sein, dass er noch nicht berücksichtigte Fragen beurteilen darf. Somit erweist sich die Rüge der Voreingenommenheit des Kreispräsidenten als unbegründet. BK 5/95 Entscheid vom 22. März 1995 151