32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG) die Sache nochmals zu prüfen und entweder ein weiteres Strafverfah- ren einzuleiten oder diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 171 StPO abzuweisen. Mit anderen Worten hat der Kreispräsi- dent zwar über den gleichen Unfall wiederholt entschieden, aber dabei ver- schiedene Fragen behandelt. Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewiesenen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt.