92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft. Darauf hin reichten die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994 Aufsichtsbeschwerde ein und beantragten, die Un- tersuchung sei im Sinne der Strafanzeige vom 22. August 1994 zu ergänzen und die gemäss StPO vorgesehene Ablehnungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO). Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1995 wurde diese Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen und das Kreisamt er- sucht, bezüglich der weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Verletzungen von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art.