Hingegen wurde in BGE 113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstin- stanzliches Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen erstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwir- kung als befangen gelte. Vorliegend hat der Kreispräsident mit Strafmandat vom 8. November 1994 D. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft.