150 kung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in ei- nem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Eine solche Vorbefassung liegt unter anderem dann vor, wenn der die Strafuntersuchung führende Untersuchungsrichter später als Strafrichter amtet (BGE 113 Ia 73). Hingegen wurde in BGE 113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstin- stanzliches Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen erstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwir- kung als befangen gelte.