Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in ob- jektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In diesen, als sogenannte Vorbefassung bezeich- neten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwir-