Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren, dass keine Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Befangenheit ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in ob- jektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293).