Im kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den Ausstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl. Art. 18 GVG). Darüber hinaus hat der Einzelne direkt gestützt auf Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch, dass seine Sache von einem unvorein- genommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren, dass keine Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken.