Erwägungen: Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die vorliegende Ab- lehnungsverfügung sei unter Verletzung der Garantie auf einen unpartei- ischen und unbefangenen Richter, wie sie sich aus Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, zustandegekommen. Der Kreispräsident erscheine nicht mehr als unvoreingenommen, da er seinen eigenen Entscheid nochmals überprüft habe. Im kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den Ausstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl. Art.