e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts 43 - Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters ( Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 18 GVG). Befangenheit zufolge Vorbefassung liegt nicht - ebensowenig wie bei der erneuten Mitwirkung einer Gerichtsperson bei der Neubeurteilung einer von der Rechtsmittelinstanz an die Vorinstanz zurückgewiesenen Sache - vor, wenn der Richter, der eine Sache beurteilt hat, weitere damals nicht behandelte Fragen zu beurteilen hat.