{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760de99566a1fa3e5f7d8d8ab9e7d6dd703883db8174991794d0920347fa0f3977edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760de99566a1fa3e5f7d8d8ab9e7d6dd703883db8174991794d0920347fa0f3977edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_43", "Checksum": "5055383a63ae4e78f9cd35297ee8d00c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:34", "Checksum": "3668d8fc4e94f30f0f06c6e13b5b56bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 43\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n e) Entscheide der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts\n\n43 - Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters\n( Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 18 GVG). Befangenheit zufolge Vorbefassung liegt nicht - ebensowenig\nwie bei der erneuten Mitwirkung einer Gerichtsperson bei\nder Neubeurteilung einer von der Rechtsmittelinstanz an\ndie Vorinstanz zurückgewiesenen Sache - vor, wenn der\nRichter, der eine Sache beurteilt hat, weitere damals nicht\nbehandelte Fragen zu beurteilen hat.\n\nErwägungen:\nDie Beschwerdeführer machen vorab geltend, die vorliegende\nAb- lehnungsverfügung sei unter Verletzung der Garantie auf einen\nunpartei- ischen und unbefangenen Richter, wie sie sich aus Art. 58 Abs.\n1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, zustandegekommen. Der\nKreispräsident erscheine nicht mehr als unvoreingenommen, da er seinen\neigenen Entscheid nochmals überprüft habe.\nIm kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den\nAusstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl.\nArt. 18 GVG). Darüber hinaus hat der Einzelne direkt gestützt auf Art.\n58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch, dass seine Sache\nvon einem unvorein- genommenen, unparteiischen und unbefangenen\nRichter beurteilt wird. Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren,\ndass keine Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in\nsachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil\neinwirken. Befangenheit ist nach der bundesge- richtlichen\nRechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet\nsind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken.\nBei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der\nGewichtung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive\nEmpfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter\nmuss vielmehr in ob- jektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112\nIa 293). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit\nMisstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen,\nwenn einzelne Richter bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt in amtlicher\nFunktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In\ndiesen, als sogenannte Vorbefassung bezeich- neten Fällen stellt sich das\nProblem, ob sich der Richter durch seine Mitwir-\n\n150\nkung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in\nei- nem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als\nunvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen\nerscheinen lassen. Eine solche Vorbefassung liegt unter anderem dann\nvor, wenn der die Strafuntersuchung führende Untersuchungsrichter\nspäter als Strafrichter amtet (BGE 113 Ia 73). Hingegen wurde in BGE\n113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstin- stanzliches Urteil im\nRechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen\nerstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwir- kung als\nbefangen gelte.\nVorliegend hat der Kreispräsident mit Strafmandat vom 8.\nNovember 1994 D. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne\nvon Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für\nschuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft. Darauf hin\nreichten die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994\nAufsichtsbeschwerde ein und beantragten, die Un- tersuchung sei im\nSinne der Strafanzeige vom 22. August 1994 zu ergänzen und die\ngemäss StPO vorgesehene Ablehnungsverfügung zu erlassen (Art. 171\nStPO). Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. Januar\n1995 wurde diese Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen und das Kreisamt\ner- sucht, bezüglich der weiteren in der Strafanzeige aufgeführten\nVerletzungen von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1\nSVG, Art. 34 Abs. 1 SVG) die Sache nochmals zu prüfen und entweder\nein weiteres Strafverfah- ren einzuleiten oder diesbezüglich die\nEröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 171 StPO abzuweisen.\nMit anderen Worten hat der Kreispräsi- dent zwar über den gleichen\nUnfall wiederholt entschieden, aber dabei ver- schiedene Fragen\nbehandelt. Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nzulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der\nRechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewiesenen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt.\nDarf ein Richter bei der Neubeurteilung derselben Sache nochmals\nmitwirken, so muss es um so mehr zulässig sein, dass er noch nicht\nberücksichtigte Fragen beurteilen darf. Somit erweist sich die Rüge der\nVoreingenommenheit des Kreispräsidenten als unbegründet.\nBK 5/95 Entscheid vom 22. März 1995\n151\n"}