In einem solchen Fall muss die Konkursverwaltung - gleich wie wenn überhaupt nichts im Grundbuch an- gemerkt wäre - im Kollokationsplan beziehungsweise in dem dazugehörigen Lastenverzeichnis eine klare Verfügung darüber treffen, was als Zugehör anerkannt und im Lastenverzeichnis als vom Grundpfand mitbelastet zu gelten hat (BGE 58 III 139 ff., BlSchK 1985 S. 8). Ist ein Betroffener mit dieser (ma- teriellen) Entscheidung der Konkursverwaltung nicht einverstanden, muss er die Streitfrage mit der Kollokationsklage vor den ordentlichen Zivilrichter bringen, der allein zuständig ist, darüber zu entscheiden (B1SchK 1985 S. 8; BGE 106 III 24).