Soweit aus den Konkursakten ersichtlich, ist die umstrittene Kellnerselbstbedienungsanlage auch nicht Ersatz für vorbestandene Zugehör, welche dem gleichen Zweck diente. Wenn nun aufgrund der Konkurspublikation ein Dritter Eigentum an einer solchen Sache geltend macht, so ist offensichtlich, dass er damit die Zugehörqualität bestreitet. In einem solchen Fall muss die Konkursverwaltung - gleich wie wenn überhaupt nichts im Grundbuch an- gemerkt wäre - im Kollokationsplan beziehungsweise in dem dazugehörigen Lastenverzeichnis eine klare Verfügung darüber treffen, was als Zugehör anerkannt und im Lastenverzeichnis als vom Grundpfand mitbelastet zu gelten hat (BGE 58 III 139 ff.