Abgesehen davon, dass vor- liegend der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 VZG, wonach alle Zugehörgegen- stände einzeln aufzuführen und zu schätzen sind, nicht nachgelebt wurde, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Widmung des Hotelzugehörs aus dem Jahre 1979 stammt, andererseits aber die umstrittene Hogatron-Anlage durch Leasingvertrag erst 1991 in die Räumlichkeiten des Hotels gelangt ist. Soweit aus den Konkursakten ersichtlich, ist die umstrittene Kellnerselbstbedienungsanlage auch nicht Ersatz für vorbestandene Zugehör, welche dem gleichen Zweck diente.