5. Beizupflichten ist den Ausführungen der beschwerdeführenden Bank hingegen insoweit, als sie geltend macht, das Kollokationsklageverfah- ren habe hier Vorrang vor dem Aussonderungsverfahren. Obwohl nach der gesetzlichen Systematik bei der Verwertung eines Grundpfandes im Konkurs die Bestimmungen der KOV grundsätzlich vorgehen, und in Art. 122 ff. VZG das Problem der Konkurrenz zwischen dem Aussonderungsverfahren und dem Kollokationsverfahren nicht ausdrücklich gelöst wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im besonderen Fall der umstrittenen