Für die Beschwerde- gegnerin war durch den Kollokationsplan keinerlei Beschwer auszumachen. Eine stillschweigende Ablehnung des gehörig angemeldeten Drittanspruchs durch ein qualifiziertes Schweigen kann angesichts von Art. 242 und 30 SchKG/Art. 34, 45 und 46 KOV nicht angenommen werden. Hier wäre dies um so weniger statthaft, als die Leasinggeberin im Besitze einer nicht wider- rufenen Verfügung war, die ihr ausdrücklich das Gegenteil bescheinigte. 5. Beizupflichten ist den Ausführungen der beschwerdeführenden Bank hingegen insoweit, als sie geltend macht, das Kollokationsklageverfah- ren habe hier Vorrang vor dem Aussonderungsverfahren.