Sie hatte mit- hin keinerlei Veranlassung, gegen das später erlassene Konkursinventar und den Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis vorzugehen. Der Einwand der Bank, die Drittansprecherin hätte den Kollokationsplan anfechten müs- sen, ist auch deshalb unbehelflich, weil dem Kollokationsplan oder dem Lastenverzeichnis nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, dass die Konkursverwaltung darin über einen Aussonderungsanspruch oder die Zugehörqualität der strittigen Sache entschieden hat. Für die Beschwerde- gegnerin war durch den Kollokationsplan keinerlei Beschwer auszumachen.