Den Fragen, ob ein klarer Fall im Sinne von Art. 51 KOV vorlag, und die Konkursverwaltung zum Erlass einer solchen Verfügung sachlich zuständig war, beziehungsweise ob allenfalls die Gläubiger der Aussonderung vorgängig der Verfügung zu- gestimmt hatten, musste die Leasinggeberin nicht nachgehen. Sie hatte mit- hin keinerlei Veranlassung, gegen das später erlassene Konkursinventar und den Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis vorzugehen.