Auch wenn der Inhalt dieser Verfügung nicht über alle Zweifel erhaben ist, weil darin die Fragen der For- derungskollokation und jene nach der Ausscheidung des Dritteigentums ver- mischt werden, so durfte die Leasinggeberin nach Treu und Glauben doch davon ausgehen, dass der von ihr erhobene Eigentumsanspruch damit aner- kannt wird und sie nichts weiter zu unternehmen habe. Den Fragen, ob ein klarer Fall im Sinne von Art. 51 KOV vorlag, und die Konkursverwaltung zum Erlass einer solchen Verfügung sachlich zuständig war, beziehungsweise ob allenfalls die Gläubiger der Aussonderung vorgängig der Verfügung zu- gestimmt hatten, musste die Leasinggeberin nicht nachgehen.