«Aufgrund des Leasing- Vertrages Nr. 927563 / Kellnerselbstbedienungsanlage im Hotel Hirschen tei- len wir Ihnen mit, dass wir Ihre Forderung ins Konkursinventar aufnehmen und als Dritteigentum ausscheiden werden.» Auch wenn der Inhalt dieser Verfügung nicht über alle Zweifel erhaben ist, weil darin die Fragen der For- derungskollokation und jene nach der Ausscheidung des Dritteigentums ver- mischt werden, so durfte die Leasinggeberin nach Treu und Glauben doch davon ausgehen, dass der von ihr erhobene Eigentumsanspruch damit aner- kannt wird und sie nichts weiter zu unternehmen habe.