150 diesbezügliches Klagerecht verwirkt hat, aus Gründen des Vertrauensschutzes be- denklich. Die Fristansetzung an den gewahrsamslosen Drittansprecher gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG, beziehungsweise die direkte Herausgabe der Sache an den Drittansprecher in Anwendung von Art. 51 KOV hat in einer gesonderten Verfügung an den Ansprecher zu erfolgen (C. Jaeger, Bundes-