Erlass der nichtigen Verfügungen zurückzuversetzen. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin, weil die Leasinggeberin den Kollokationsplan nicht angefochten habe, sei deren allfälliger Aussonderungsanspruch verwirkt, kann nicht gefolgt wer- den. Selbst wenn in einem Kollokationsplan oder in einem Lastenverzeichnis zu demselben über Aussonderungsansprüche oder die Zugehöreigenschaft von Sachen zur Pfandsache verfügt werden könnte - was zu prüfen bleibt -, wäre im konkreten Fall die Feststellung, dass die Leasinggeberin