Wurde die Verfügung des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 in Verletzung der Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit erlassen, so ist die Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung von Amtes wegen festzustellen. 4. Ist sowohl die Nichtigkeit der angefochtenen Aussonderungsverfügung des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 wie auch die Nichtigkeit der nichtangefochtenen Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom 15. April 1995 festzustellen, so ist das Konkursverfahren - zumindest soweit es sich um den Streit über die Zuhörigkeit der Hogatron-Anlage zur Masse dreht - in den Stand des Verfahrens vor