ihren Antrag auf Anerkennung der Dritteigentumsansprache oder die Klagefristansetzung nach Art. 242 Abs. 2 SchKG vor den Gläubigern zu rechtfertigen. Wurde die Verfügung des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 in Verletzung der Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit erlassen, so ist die Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung von Amtes wegen festzustellen.