Entgegen der Meinung der Bank kann nicht die Rede davon sein, dass «nunmehr das Konkursamt B das Verfahren in dieser Angelegen- heit leitet». Bei dieser Art von Rechtshilfe kann es von vorneherein nicht die Aufgabe des ersuchten Amtes sein, eine Beurteilung der materiellen Rechts- lage in bezug auf strittige Zugehör vorzunehmen und irgendwelche Verfü- gungen über die Aussonderung zu treffen. Dies muss der für das ganze Kon- kursverfahren örtlich zuständigen Konkursverwaltung vorbehalten sein, da es auch dieser Konkursverwaltung obliegt, ihren Antrag auf Anerkennung der Dritteigentumsansprache oder die Klagefristansetzung nach Art.