Des weiteren hat das Konkursamt B mit der angefochtenen Verfügung seinen Rechtshilfeauftrag klar überschritten. Der Rechtshilfeauftrag beschränkte sich auf die Inventaraufnahme im Hotel Hirschen und war daher unselbstän- diger Natur. Das Konkursinventar wurde vom Konkursamt A erstellt und un- terzeichnet. Entgegen der Meinung der Bank kann nicht die Rede davon sein, dass «nunmehr das Konkursamt B das Verfahren in dieser Angelegen- heit leitet».