149 rigkeit dieser ersten Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom 15. April 1994 in Zweifel gezogen hat, so ist deren Nichtigkeit hier von Amtes wegen festzustellen. b) Kann schon das örtlich zuständige Konkursamt A eine direkte Aussonderung ohne vorgängigen Beschluss der Gläubiger nicht verfügen, um so weniger kann eine entsprechende Befugnis dem lediglich rechtshilfe- weise für das Konkursamt A handelnden Konkursamt B zukommen. Des weiteren hat das Konkursamt B mit der angefochtenen Verfügung seinen Rechtshilfeauftrag klar überschritten.