Liegt kein Fall für die direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung gemäss Art. 51 KOV vor, so stellt die Aussonde- rungsverfügung des Konkursamtes A vom 15. April 1994 eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung dar. Darüberhinaus wurde die genannte 148 Aussonderungsverfügung ohne vorherige Anhörung der beschwerdeführen- den Bank erlassen und ihr auch im nachhinein nicht mitgeteilt. Durch die erwähnte Verfügung wurden daher auch das rechtliche Gehör und die Gläubi- gerrechte gemäss Art. 253 Abs. 2 SchKG/Art. 47 ff. KOV verletzt. Derartige Verfügungen sind nichtig. Auch wenn keiner der Beteiligten die Rechtswid-