Namentlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Dritteigentum offensichtlich erwiesen sei, kann doch die Qualifikation eines Leasingvertrages, mit seinen bekannten Erscheinungsformen in der Rechtswirklichkeit, die von reiner Miete bis zum verkappten Abzahlungsvertrag (Kaufvertrag) reichen, alles andere als recht- lich einfach sein. Namentlich zeitigt die Nähe des Leasingvertrages zur Miete oder zum Kaufvertrag hinsichtlich der für die Aussonderung beziehungs- weise die Zugehörqualifikation massgeblichen Eigentumsfrage jeweils ein gegensätzliches Ergebnis. Liegt kein Fall für die direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung gemäss Art.