Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege, wird weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen geltend gemacht. Namentlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Dritteigentum offensichtlich erwiesen sei, kann doch die Qualifikation eines Leasingvertrages, mit seinen bekannten Erscheinungsformen in der Rechtswirklichkeit, die von reiner Miete bis zum verkappten Abzahlungsvertrag (Kaufvertrag) reichen, alles andere als recht- lich einfach sein.