242 Abs. 2 SchKG war hier nach Ansicht des Konkursamtes A nicht gegeben, hat das Konkursamt doch augenscheinlich aufgrund des eingereichten Lea- singvertrages deren Eigentumsanspruch materiell geprüft und für begründet gehalten. Eine direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung ist je- doch nur nach Massgabe der Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV mög- lich, wenn die Eigentumsverhältnisse liquide sind, die Herausgabe im offenbaren Interesse der Masse liegt oder der Drittansprecher angemessene Kau- tion leistet. Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege, wird weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen geltend gemacht.