Eine Aussonderung wird also nicht angeordnet. Die Zustimmung der Gläubiger ist hier deshalb entbehrlich, weil ihre Zustimmung zu vermuten ist, kann sich doch die Ab- wehr eines Dritteigentumsanspruches durch die Konkursverwaltung - vom Prozesskostenrisiko einmal abgesehen - nur positiv auf die Konkursdivi- dende der Gläubiger auswirken (ZR 85 [1986] Nr. 18 S. 34). Der Fall von Art. 242 Abs. 2 SchKG war hier nach Ansicht des Konkursamtes A nicht gegeben, hat das Konkursamt doch augenscheinlich aufgrund des eingereichten Lea- singvertrages deren Eigentumsanspruch materiell geprüft und für begründet gehalten.