147 genschaft ist vielmehr der Kollokationsplan und das darin enthaltene La- stenverzeichnis massgeblich. 3. a) Nach Art. 242 Abs. 1 SchKG verfügt die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von Dritten als Eigentum ange- sprochen werden. Die beschwerdeführende Bank weist zutreffend darauf hin, dass diese Verfügungskompetenz der Konkursverwaltung erheblich ein- geschränkt ist. Aus eigener Kompetenz, namentlich ohne vorgängige Be- grüssung der Gläubiger, kann die Konkursverwaltung bei der Aussonderung nur in zwei Fällen selbst entscheiden.