34 KOV vorzugehen gewesen. Die Tatsache, dass das Eigentum an einer im Gewahrsam des Gemeinschuldners befindlichen Sache von einem Dritten beansprucht wird, ist bereits im Konkursinventar vorzu- merken. Die umstrittene Sache ist im Konkursinventar auf dem dafür vorge- sehenen besonderen Einlageblatt (obligatorisches Formular 3 eK) zu ver- zeichnen (Art. 34 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 KOV; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 44 Rz 5; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons Zürich, Muster- Kollokationsplan, Wädenswil 1981, S. 17-21). Weil jedoch das Konkursinventar lediglich einen verwaltungsinternen Akt darstellt, der