Im einen wie im andern Fall war das Vorgehen des Konkursamtes bereits bei der In- ventarisation nicht gesetzeskonform. Nachdem die Leasinggeberin ihren Eigentumsanspruch bereits am 14. April 1994 angemeldet hatte, lag die Mei- nungsverschiedenheit zwischen der Leasinggeberin und der Grundpfand- gläubigerin über die Zugehöreigenschaft der Hogatron- Anlage bereits offen auf dem Tisch. Seitens der Konkursverwaltung wäre daher entsprechend Art. 225 SchKG/Art. 34 KOV vorzugehen gewesen.