Abgesehen vom Inventar des Getränkelagers fin- det sich in den gesamten Konkursakten keine Dokumentation über die Ma- schinen, das Mobiliar und das übrige Inventar des Hotels. Ob nun nach Mei- nung des Konkursamtes und der Beschwerdeführerin die umstrittene Hoga- tron- Anlage trotzdem als im Konkursinventar stillschweigend mitenthalten zu gelten hat, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Im einen wie im andern Fall war das Vorgehen des Konkursamtes bereits bei der In- ventarisation nicht gesetzeskonform.