145 Konkursverfahrens anfallende Vermögen des Schuldners ohne weiteres zum Sondervermögen der Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Insoweit es sich um bewegliche Sachen handelt, genügt die aus dem Besitz des Gemeinschuld- ners folgende Vermutung seines Eigentums gemäss Art. 930 ZGB, damit eine Sache (vorläufig) in seine Konkursmasse fällt. Für diese Rechtsfolge genügt sogar der rein tatsächliche Gewahrsam an einer Sache (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 48 Rz 7 und Anm. 20 daselbst).