42 - Konkurs; Aussonderungsverfahren (Art. 242 SchKG; Art. 45 ff. KOV). - Zum Aussonderungsverfahren. Nichtigkeit der vom Konkursamt ohne Anhörung der Gläubiger verfügten Aussonderung; zur Ausnahmeregelung des Art. 51 KOV ( Anwendbarkeit auf eine geleaste Kellnerselbstbedienungsanlage in casu verneint). Nichtigkeit der durch das requirierte Konkursamt verfügten Aussonderung ( Erw. 1-3). - Eigentumsansprachen an Zugehör sind nicht im Aussonderungsverfahren, sondern im Kollokationsverfahren auszutragen.