mögenswerte geblieben sind. Sind es Drittpersonen - sei es der Liegenschaftskäufer oder andere -, die über den Kaufpreis als Gegenleistung verfü- gen konnten, so ist die Nähe zu sämtlichen Anfechtungstatbeständen von Art. 214 und 286-288 SchKG jedenfalls hinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender Anfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss. SchKG 28/95 Entscheid vom 7. November 1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7. Dezember 1995 abgewiesen.)