{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_42", "Checksum": "56e2c589bbcca6e4c9e10f0269dd044e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "23ce42a2ffb834cdccc07cc7818b0356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 151\ngesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Band II, N. 2\nzu Art. 242). Diese Form wurde hier mit der ersten\nAussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom 15. April 1994\nbefolgt. Diese Verfügung erging vor dem Kollokationsplan und hat\nfolgenden Wortlaut: «Aufgrund des Leasing- Vertrages Nr. 927563 /\nKellnerselbstbedienungsanlage im Hotel Hirschen tei- len wir Ihnen mit,\ndass wir Ihre Forderung ins Konkursinventar aufnehmen und als\nDritteigentum ausscheiden werden.» Auch wenn der Inhalt dieser\nVerfügung nicht über alle Zweifel erhaben ist, weil darin die Fragen der\nFor- derungskollokation und jene nach der Ausscheidung des\nDritteigentums ver- mischt werden, so durfte die Leasinggeberin nach\nTreu und Glauben doch davon ausgehen, dass der von ihr erhobene\nEigentumsanspruch damit aner- kannt wird und sie nichts weiter zu\nunternehmen habe. Den Fragen, ob ein klarer Fall im Sinne von Art. 51\nKOV vorlag, und die Konkursverwaltung zum Erlass einer solchen\nVerfügung sachlich zuständig war, beziehungsweise ob allenfalls die\nGläubiger der Aussonderung vorgängig der Verfügung zu- gestimmt\nhatten, musste die Leasinggeberin nicht nachgehen. Sie hatte mit- hin\nkeinerlei Veranlassung, gegen das später erlassene Konkursinventar und\nden Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis vorzugehen. Der\nEinwand der Bank, die Drittansprecherin hätte den Kollokationsplan\nanfechten müs- sen, ist auch deshalb unbehelflich, weil dem\nKollokationsplan oder dem Lastenverzeichnis nicht einmal ansatzweise\nentnommen werden kann, dass die Konkursverwaltung darin über einen\nAussonderungsanspruch oder die Zugehörqualität der strittigen Sache\nentschieden hat. Für die Beschwerde- gegnerin war durch den\nKollokationsplan keinerlei Beschwer auszumachen. Eine\nstillschweigende Ablehnung des gehörig angemeldeten Drittanspruchs\ndurch ein qualifiziertes Schweigen kann angesichts von Art. 242 und 30\nSchKG/Art. 34, 45 und 46 KOV nicht angenommen werden. Hier wäre\ndies um so weniger statthaft, als die Leasinggeberin im Besitze einer\nnicht wider- rufenen Verfügung war, die ihr ausdrücklich das Gegenteil\nbescheinigte.\n5. Beizupflichten ist den Ausführungen der beschwerdeführenden\nBank hingegen insoweit, als sie geltend macht, das\nKollokationsklageverfah- ren habe hier Vorrang vor dem\nAussonderungsverfahren. Obwohl nach der gesetzlichen Systematik bei\nder Verwertung eines Grundpfandes im Konkurs die Bestimmungen der\nKOV grundsätzlich vorgehen, und in Art. 122 ff. VZG das Problem der\nKonkurrenz zwischen dem Aussonderungsverfahren und dem\nKollokationsverfahren nicht ausdrücklich gelöst wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im besonderen Fall der umstrittenen\n152\nZu- gehöreigenschaft einer Sache zu einer Pfandsache der Streit nicht\nim Aus- sonderungsverfahren, sondern im Kollokationsklageverfahren\nauszutragen (vgl. BGE 54 III 18 f., 55 III 42 f., 58 III 139 f., 86 III 70 ff., 97\nIII 97; B1SchK\n1985 S. 7-9; Stöckli/Ineichen, Die Behandlung der von Dritten angesprochenen Zugehör im Konkurs, in: Schweizer Treuhänder, 6/95 S. 25; Muster-Kol-\n\n153\nlokationsplan, a.a.O., Erläuterungen S. 101 f., insbesondere S. 102 Ziff. 3).\nDie Frage, ob eine Sache Zugehör zu einer Pfandsache sei, das heisst, ob\nsie das rechtliche Schicksal der Pfandsache teile, wird im\nPfandverwertungsver- fahren zur Frage nach dem Umfang der Pfandhaft.\nEs ist Aufgabe des Kollo- kationsplanes beziehungsweise des\nLastenverzeichnisses in demselben, den Umfang der Pfandhaft eindeutig\nzu bestimmen. Abgesehen davon, dass vor- liegend der Vorschrift von\nArt. 11 Abs. 2 VZG, wonach alle Zugehörgegen- stände einzeln\naufzuführen und zu schätzen sind, nicht nachgelebt wurde, ist aus den\nAkten ersichtlich, dass die Widmung des Hotelzugehörs aus dem Jahre\n1979 stammt, andererseits aber die umstrittene Hogatron-Anlage durch\nLeasingvertrag erst 1991 in die Räumlichkeiten des Hotels gelangt ist.\nSoweit aus den Konkursakten ersichtlich, ist die umstrittene Kellnerselbstbedienungsanlage auch nicht Ersatz für vorbestandene Zugehör, welche\ndem gleichen Zweck diente. Wenn nun aufgrund der Konkurspublikation\nein Dritter Eigentum an einer solchen Sache geltend macht, so ist\noffensichtlich, dass er damit die Zugehörqualität bestreitet. In einem\nsolchen Fall muss die Konkursverwaltung - gleich wie wenn überhaupt\nnichts im Grundbuch an- gemerkt wäre - im Kollokationsplan\nbeziehungsweise in dem dazugehörigen Lastenverzeichnis eine klare\nVerfügung darüber treffen, was als Zugehör anerkannt und im Lastenverzeichnis als vom Grundpfand mitbelastet zu\ngelten hat (BGE 58 III 139 ff., BlSchK 1985 S. 8). Ist ein Betroffener mit\ndieser (ma- teriellen) Entscheidung der Konkursverwaltung nicht\neinverstanden, muss er\ndie Streitfrage mit der Kollokationsklage vor den ordentlichen Zivilrichter\nbringen, der allein zuständig ist, darüber zu entscheiden (B1SchK 1985 S.\n8; BGE 106 III 24). Das Konkursamt A wird demnach angewiesen, den\nKollo- kationsplan und das dazugehörige Lastenverzeichnis in diesem\nPunkt im vor- genannten Sinne zu ergänzen, neu aufzulegen und\nmitzuteilen.\nSchKG 19/95 Entscheid vom 11. Juli 1995\n\n154\n"}