{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_42", "Checksum": "56e2c589bbcca6e4c9e10f0269dd044e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "23ce42a2ffb834cdccc07cc7818b0356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 149\nrigkeit dieser ersten Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A vom\n15. April 1994 in Zweifel gezogen hat, so ist deren Nichtigkeit hier von\nAmtes wegen festzustellen.\nb) Kann schon das örtlich zuständige Konkursamt A eine direkte\nAussonderung ohne vorgängigen Beschluss der Gläubiger nicht\nverfügen, um so weniger kann eine entsprechende Befugnis dem\nlediglich rechtshilfe- weise für das Konkursamt A handelnden\nKonkursamt B zukommen. Des weiteren hat das Konkursamt B mit der\nangefochtenen Verfügung seinen Rechtshilfeauftrag klar überschritten.\nDer Rechtshilfeauftrag beschränkte sich auf die Inventaraufnahme im\nHotel Hirschen und war daher unselbstän- diger Natur. Das\nKonkursinventar wurde vom Konkursamt A erstellt und un- terzeichnet.\nEntgegen der Meinung der Bank kann nicht die Rede davon sein, dass\n«nunmehr das Konkursamt B das Verfahren in dieser Angelegen- heit\nleitet». Bei dieser Art von Rechtshilfe kann es von vorneherein nicht die\nAufgabe des ersuchten Amtes sein, eine Beurteilung der materiellen\nRechts- lage in bezug auf strittige Zugehör vorzunehmen und\nirgendwelche Verfü- gungen über die Aussonderung zu treffen. Dies\nmuss der für das ganze Kon- kursverfahren örtlich zuständigen\nKonkursverwaltung vorbehalten sein, da es auch dieser\nKonkursverwaltung obliegt, ihren Antrag auf Anerkennung der\nDritteigentumsansprache oder die Klagefristansetzung nach Art. 242\nAbs. 2 SchKG vor den Gläubigern zu rechtfertigen. Wurde die Verfügung\ndes Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 in Verletzung der Vorschriften\nüber die örtliche und sachliche Zuständigkeit erlassen, so ist die\nNichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung von Amtes wegen\nfestzustellen.\n4. Ist sowohl die Nichtigkeit der angefochtenen\nAussonderungsverfügung des Konkursamtes B vom 12. Mai 1995 wie auch die Nichtigkeit\nder nichtangefochtenen Aussonderungsverfügung des Konkursamtes A\nvom 15. April 1995 festzustellen, so ist das Konkursverfahren -\nzumindest soweit es sich um den Streit über die Zuhörigkeit der\nHogatron-Anlage zur Masse dreht - in den Stand des Verfahrens vor\nErlass der nichtigen Verfügungen zurückzuversetzen. Der gegenteiligen\nAuffassung der Beschwerdeführerin, weil die Leasinggeberin den\nKollokationsplan nicht angefochten habe, sei deren allfälliger\nAussonderungsanspruch verwirkt, kann nicht gefolgt wer- den. Selbst\nwenn in einem Kollokationsplan oder in einem Lastenverzeichnis zu\ndemselben über Aussonderungsansprüche oder die Zugehöreigenschaft\nvon Sachen zur Pfandsache verfügt werden könnte - was zu prüfen bleibt\n-, wäre im konkreten Fall die Feststellung, dass die Leasinggeberin\n150\ndiesbezügliches Klagerecht verwirkt hat, aus Gründen des Vertrauensschutzes\nbe- denklich. Die Fristansetzung an den gewahrsamslosen\nDrittansprecher gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG, beziehungsweise die\ndirekte Herausgabe der Sache an den Drittansprecher in Anwendung von\nArt. 51 KOV hat in einer\ngesonderten Verfügung an den Ansprecher zu erfolgen (C. Jaeger,\nBundes-\n\n"}