{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_42", "Checksum": "56e2c589bbcca6e4c9e10f0269dd044e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "23ce42a2ffb834cdccc07cc7818b0356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 147\ngenschaft ist vielmehr der Kollokationsplan und das darin enthaltene\nLa- stenverzeichnis massgeblich.\n3. a) Nach Art. 242 Abs. 1 SchKG verfügt die Konkursverwaltung\nüber die Herausgabe von Sachen, welche von Dritten als Eigentum\nange- sprochen werden. Die beschwerdeführende Bank weist\nzutreffend darauf hin, dass diese Verfügungskompetenz der\nKonkursverwaltung erheblich ein- geschränkt ist. Aus eigener\nKompetenz, namentlich ohne vorgängige Be- grüssung der Gläubiger,\nkann die Konkursverwaltung bei der Aussonderung nur in zwei Fällen\nselbst entscheiden. Ist sie der Ansicht, die Dritteigen- tumsansprache\nsei materiell unbegründet, so setzt die Konkursverwaltung ohne\nweiteres, das heisst ohne vorherige Konsultation der Gläubiger, dem\nDritten die Klagefrist nach Art. 242 Abs. 2 SchKG an. Eine\nAussonderung wird also nicht angeordnet. Die Zustimmung der\nGläubiger ist hier deshalb entbehrlich, weil ihre Zustimmung zu\nvermuten ist, kann sich doch die Ab- wehr eines\nDritteigentumsanspruches durch die Konkursverwaltung - vom\nProzesskostenrisiko einmal abgesehen - nur positiv auf die\nKonkursdivi- dende der Gläubiger auswirken (ZR 85 [1986] Nr. 18 S. 34).\nDer Fall von Art. 242 Abs. 2 SchKG war hier nach Ansicht des\nKonkursamtes A nicht gegeben, hat das Konkursamt doch\naugenscheinlich aufgrund des eingereichten Lea- singvertrages deren\nEigentumsanspruch materiell geprüft und für begründet gehalten. Eine\ndirekte Aussonderung durch die Konkursverwaltung ist je- doch nur\nnach Massgabe der Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV mög- lich,\nwenn die Eigentumsverhältnisse liquide sind, die Herausgabe im offenbaren Interesse der Masse liegt oder der Drittansprecher angemessene\nKau- tion leistet. Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege, wird\nweder von den Parteien noch von den Vorinstanzen geltend gemacht.\nNamentlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Dritteigentum\noffensichtlich erwiesen sei, kann doch die Qualifikation eines\nLeasingvertrages, mit seinen bekannten Erscheinungsformen in der\nRechtswirklichkeit, die von reiner Miete bis zum verkappten\nAbzahlungsvertrag (Kaufvertrag) reichen, alles andere als recht- lich\neinfach sein. Namentlich zeitigt die Nähe des Leasingvertrages zur Miete\noder zum Kaufvertrag hinsichtlich der für die Aussonderung\nbeziehungs- weise die Zugehörqualifikation massgeblichen\nEigentumsfrage jeweils ein gegensätzliches Ergebnis. Liegt kein Fall für\ndie direkte Aussonderung durch die Konkursverwaltung gemäss Art. 51\nKOV vor, so stellt die Aussonde- rungsverfügung des Konkursamtes A\nvom 15. April 1994 eine Verletzung der gesetzlichen\nZuständigkeitsordnung dar. Darüberhinaus wurde die genannte\n148\nAussonderungsverfügung ohne vorherige Anhörung der\nbeschwerdeführen- den Bank erlassen und ihr auch im nachhinein nicht\nmitgeteilt. Durch die erwähnte Verfügung wurden daher auch das rechtliche Gehör und die\nGläubi- gerrechte gemäss Art. 253 Abs. 2 SchKG/Art. 47 ff. KOV\nverletzt. Derartige Verfügungen sind nichtig. Auch wenn keiner der\nBeteiligten die Rechtswid-\n\n"}