{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976667d022e04f34bffad93022af0d553b4cb2fee355b38d5ff5c9d33078790dd86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_42", "Checksum": "56e2c589bbcca6e4c9e10f0269dd044e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "23ce42a2ffb834cdccc07cc7818b0356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nmögenswerte geblieben sind. Sind es Drittpersonen - sei es der Liegenschaftskäufer oder andere -, die über den Kaufpreis als Gegenleistung\nverfü- gen konnten, so ist die Nähe zu sämtlichen\nAnfechtungstatbeständen von Art. 214 und 286-288 SchKG jedenfalls\nhinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender\nAnfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss.\nSchKG 28/95 Entscheid vom 7. November\n1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts\nhat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7.\nDezember 1995 abgewiesen.)\n\n42 - Konkurs; Aussonderungsverfahren (Art. 242 SchKG; Art.\n45 ff. KOV).\n- Zum Aussonderungsverfahren. Nichtigkeit der vom\nKonkursamt ohne Anhörung der Gläubiger verfügten\nAussonderung; zur Ausnahmeregelung des Art. 51 KOV\n( Anwendbarkeit auf eine geleaste Kellnerselbstbedienungsanlage in casu verneint). Nichtigkeit der durch\ndas requirierte Konkursamt verfügten Aussonderung\n( Erw. 1-3).\n- Eigentumsansprachen an Zugehör sind nicht im Aussonderungsverfahren, sondern im Kollokationsverfahren auszutragen. Das Fehlen eines unzweideutigen\ndiesbezüglichen Entscheids im Kollokationsplan (Lastenverzeichnis) kann mittels Beschwerde gerügt werden (Erw. 4, 5).\n\nErwägungen:\n1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das\nEi- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der\nKonkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das\nKonkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B -\nzugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst\nals Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist,\noder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu\nqualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört. Uneinigkeit\nbesteht des weiteren über die verfahrensrechtliche Frage, in welchem\nder beiden Verfahren, Aussonderung oder Lastenbereini- gungs- und\nKollokationsklageverfahren der Streit zu entscheiden sei.\n2. Auszugehen ist zunächst von den Wirkungen der\nKonkurseröff- nung auf das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit der\n\n144\nKonkurseröffnung wird das gesamte in diesem Zeitpunkt vorhandene\nund ihm im Verlaufe des\n\n145\nKonkursverfahrens anfallende Vermögen des Schuldners ohne weiteres\nzum Sondervermögen der Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Insoweit es\nsich um bewegliche Sachen handelt, genügt die aus dem Besitz des\nGemeinschuld- ners folgende Vermutung seines Eigentums gemäss Art.\n930 ZGB, damit eine Sache (vorläufig) in seine Konkursmasse fällt. Für\ndiese Rechtsfolge genügt sogar der rein tatsächliche Gewahrsam an\neiner Sache (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nSchweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 48 Rz 7 und Anm. 20\ndaselbst). Vorliegend ist unstreitig, dass der Gemeinschuldner als\nEigentümer des Hotels Hirschen zur Zeit der Kon- kurseröffnung nicht nur\ntatsächlichen Gewahrsam, sondern eigentlichen Be- sitz über die sich in\ndieser Liegenschaft befindliche Hogatron-Anlage aus- geübt hat.\nDennoch hat die Hogatron-Anlage keine ausdrückliche Auf- nahme ins\nKonkursinventar gefunden. Im Konkursinventar ist bei der Liegenschaft Hotel Hirschen lediglich der allgemeine Begriff Zugehör zu\nfinden, mit einem Schätzungswert von insgesamt Fr. 200 000.-. Aus\ndem Grund- buchauszug geht als Anmerkung hervor: «4. Zugehör: Die\ngesamte Hotel- einrichtung inkl. Maschinen, Mobiliar und Inventar im\nGesamtwerte von Fr. 150 000.-»; eine Liste der einzelnen\nZugehörgegenstände geht aus dem Grundbuch nicht hervor. Abgesehen\nvom Inventar des Getränkelagers fin- det sich in den gesamten\nKonkursakten keine Dokumentation über die Ma- schinen, das Mobiliar\nund das übrige Inventar des Hotels. Ob nun nach Mei- nung des\nKonkursamtes und der Beschwerdeführerin die umstrittene Hoga- tron-\nAnlage trotzdem als im Konkursinventar stillschweigend mitenthalten zu\ngelten hat, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Im einen\nwie im andern Fall war das Vorgehen des Konkursamtes bereits bei der\nIn- ventarisation nicht gesetzeskonform. Nachdem die Leasinggeberin\nihren Eigentumsanspruch bereits am 14. April 1994 angemeldet hatte, lag\ndie Mei- nungsverschiedenheit zwischen der Leasinggeberin und der\nGrundpfand- gläubigerin über die Zugehöreigenschaft der Hogatron-\nAnlage bereits offen auf dem Tisch. Seitens der Konkursverwaltung wäre\ndaher entsprechend Art. 225 SchKG/Art. 34 KOV vorzugehen gewesen.\nDie Tatsache, dass das Eigentum an einer im Gewahrsam des\nGemeinschuldners befindlichen Sache von einem Dritten beansprucht\nwird, ist bereits im Konkursinventar vorzu- merken. Die umstrittene\nSache ist im Konkursinventar auf dem dafür vorge- sehenen besonderen\nEinlageblatt (obligatorisches Formular 3 eK) zu ver- zeichnen (Art. 34\nin Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 KOV; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 44 Rz\n5; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons Zürich, Muster-\nKollokationsplan, Wädenswil 1981, S. 17-21). Weil jedoch das Konkursinventar lediglich einen verwaltungsinternen Akt darstellt, der\n146\ngegen- über den am Konkurs nicht Beteiligten keine rechtliche Wirkungen\nentfaltet, braucht das Konkursinventar vorliegend nicht abgeändert zu\nwerden. Für die hier strittigen Fragen des Dritteigentums\nbeziehungsweise der Zugehörei-\n\n"}