Erwägungen: 1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das Ei- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der Konkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das Konkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B - zugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst als Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist, oder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu qualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört. Uneinigkeit besteht des weiteren über die verfahrensrechtliche Frage, in welchem der beiden Verfahren, Aussonderung oder Lastenbereini- gungs- und