Erwägungen: 1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das Ei- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der Konkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das Konkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B - zugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst als Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist, oder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu qualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört.