214 und 286-288 SchKG jedenfalls hinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender Anfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss. SchKG 28/95 Entscheid vom 7. November 1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7. Dezember 1995 abgewiesen.)