Bei der Feststellung der Aktiven des Gemeinschuldners hat die Konkursverwaltung im Interesse der Masse allen konkreten Hinweisen nachzugehen, die dazu führen könnten, dass sich die Aktivmasse vergrössert. Dass die Voraussetzungen für die Aufnahme (zweifelhafter) Anfechtungs- ansprüche nach Art. 214 und 285 ff. SchKG in das Konkursinventar gering sind - ob sie danach durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger ver- folgt werden, ist eine andere Frage - wurde vorstehend in Ziffer 3 dargelegt.