So ist im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der Verwendung des obligatorischen Formulars 3K nicht zu einem Beschwerdeverfahren gekommen wäre. Das Formular weist nämlich einleitend auf die wesentlichen Bestimmungen der KOV für die Feststellung der Kon- kursmasse hin. So namentlich auch auf Art. 27 Abs. 2 KOV über die Auf- nahme der Anfechtungsansprüche nach Art. 214 und Art. 285 ff. SchKG in das Konkursinventar. b) Bei der Feststellung der Aktiven des Gemeinschuldners hat die Konkursverwaltung im Interesse der Masse allen konkreten Hinweisen nachzugehen, die dazu führen könnten, dass sich die Aktivmasse vergrössert.