ein vom Konkursbe- amten selbstverfasstes Konkursinventar ist ebenso rechtswirksam - voraus- gesetzt, es sei eindeutig abgefasst, enthalte die notwendigen Bestandteile gemäss Art. 25 ff. KOV und sei in gehöriger Weise zugestellt worden. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die Verwendung des Formulars 3K die Sache - namentlich für ungeübte Konkursbeamte - wesentlich erleichtert und der Rechtssicherheit dient. So ist im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der Verwendung des obligatorischen Formulars 3K nicht zu einem Beschwerdeverfahren gekommen wäre.